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§ 278 BGB: Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem ...
... Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. …
Aus § 276 Abs. 1 folgt, dass der Schuldner grundsätzlich nur (sein eigenes) Verschulden zu vertreten hat. Er ist grundsätzlich also nur für die Folgen eines ...
1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem ...
1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem ...
Nach § 278 BGB S. 1 BGB hat der Schuldner hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine ...
Der Schuldner hat in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden auch für fremdes Verschulden einzustehen, wenn dies bei seinen gesetzlichen Vertretern und ...
Dec 31, 2022 · Bürgerliches Gesetzbuch § 278 - 1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines ... gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2Die ...