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§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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Auflage 2003 Rn 1-50 § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte1Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren ...
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Oct 10, 2016 · II. Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Damit ist der praktisch wichtigere § 278 BGB bereits angesprochen worden. Danach hat der ...
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