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§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 vor, kann der Gläubiger neben der Leistung den Ersatz des ihm aus der Leistungsverzögerung ...
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Gesetzestext (1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Grundsätzlich kann der Gläubiger dann gem. § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der durch die Pflichtverletzung eingetreten ist.
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Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht ...
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger nach. § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, ...
Unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 kann der Gläubiger einer verzögerten Leistung „Schadensersatz statt der Leistung“ verlangen.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt ...